Leistungen und Kosten:
Es gibt zwei Formen der Kurzzeitpflege, die von den Pflegekassen bezuschusst werden: Die Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson und die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder nicht ausreichend ist.
- Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson verreist oder aus anderen Gründen (z. B. Krankheit) verhindert ist, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Verhinderungspflege für bis zu 28 Tagen im Jahr. Die Pflegekassen übernehmen hierfür einen Betrag von bis zu 1.432 Euro je Kalenderjahr (Stand 2007) für den pflegebedingten Kostenanteil der Kurzzeitpflege. Diese können sowohl für häusliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst als auch für die Betreuung im Rahmen der Kurzzeitpflege verwendet werden.
- Kurzzeitpflege
Wenn es einen Engpass in der häuslichen Pflege gibt, ist die Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei ebenfalls bis zu 1.432 Euro (Stand 2007) für insgesamt vier Wochen je Kalenderjahr.
In einem Kalenderjahr können sowohl vier Wochen Verhinderungspflege als auch die „normale“ Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Insgesamt besteht also die Möglichkeit für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege Leistungen der Pflegekassen zu beziehen.
Die Kosten der Kurzzeitpflege entsprechen den Kosten der Dauerpflege, jedoch wird kein Pflegewohngeld gewährt.